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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros
Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und
künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber
und dem Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und
insbesondere auch Bedingungen des
Auftraggebers gelten nur, wenn sie
vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt
und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern
i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen
die zwingenden Bestimmungen dieses
Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend
und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich
des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des
Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag,
so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser
nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich
der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung
ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses
zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur
ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten
Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte heranziehen
und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
erteilen. Das Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht
schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung
an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und
diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge
erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber
schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge
durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber
die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den
Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall
hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach
Mängelrügen erhoben werden, die
ausschließlich durch eingeschriebenen
Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der
Leistung oder Teilleistung zu erfolgen
hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung
sind ausgeschlossen. Ansprüche auf
Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden
sind vom Ingenieurbüro innerhalb
angemessener Frist, die im allgemeinen
ein Drittel der für die Durchführung der
Leistung vereinbarten Frist betragen
soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
Verspätungsschaden kann innerhalb
dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen
mit der von ihm als Fachmann zu
erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus
wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer
Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers
erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die
Nachfrist ist mit
eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer
Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
des Auftrages durch das Ingenieurbüro
unmöglich macht oder erheblich behindert,
ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt.
Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden
Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit
von formlos abgegebenen
Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner Vertreter
aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb
der Frist nach den
Punkten 3.d und 3.e wird das Ingenieurbüro in der Verständigung
hinweisen.
- Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
- Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die
Regelung
von § 1168 ABGB gilt.
- Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des
Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die gerichtlich
festgestellt, vom
Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang
mit der Forderung des
Ingenieurbüros stehen.
- Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
- Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort
seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
hat. Andere dem Auftraggeber
zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt, so behält dieses den
Anspruch auf das gesamte vereinbarte
Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers. Weiters findet
§1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind
von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten
Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender
Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist
die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht
enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen,
aus welchem Grunde auch immer,
ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist,
sind die vom Fachverband Ingenieurbüros
herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen
Vertragsinhalt.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung
aller vom Auftraggeber erteilten
Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung
seiner Planungstätigkeit verpflichtet,
wenn und solange der Auftraggeber
an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes
Interesse hat. Nach Durchführung
des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt,
das vertragsgegenständliche Werk
gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
veröffentlichen, soferne vertraglich
nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte
und Nutzungen an den von ihm erstellten
Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte,
technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung,
Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung,
öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung)
der Unterlagen oder Teilen davon ist
nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche
Unterlagen dürfen daher nur für die
bei Auftragserteilung oder durch eine
nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich
festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der
Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen
und Bekanntmachungen über das Projekt den
Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung)
des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese
Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen
hat das Ingenieurbüro Anspruch auf
eine Pönale in Höhe des doppelten
angemessenen Entgelts der unautorisierten
Nutzung, wobei die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches
vorbehalten bleibt.
Diese Pönale unterliegt nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass
der Auftraggeber nicht die Unterlagen
des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem
Auftraggeber.
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und
Ingenieurbüro kommt ausschließlich
österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
wird die Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
Stand 07.05.2010
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