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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs


1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
     künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des
     Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich      anerkannt und bestätigt werden.

c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen
     die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen      Geschäftsbedingungen vor.

2.) Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist,      freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des      Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem      Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht      unverzüglich schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und      diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung      durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu      werden.

c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm      erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den      Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte      heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge      erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser      Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit      einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu      widersprechen.

e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als      Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros      Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber      schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner      durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser      Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem      Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die
     ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der
     Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf
     Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb
     angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der
     Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
     Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu
    erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

5.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers     erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit
    eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
    Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro
    unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
    berechtigt.

Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

- Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen
  Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner Vertreter aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den
  Punkten 3.d und 3.e wird das Ingenieurbüro in der Verständigung hinweisen.
- Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
- Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung
  von § 1168 ABGB gilt.
- Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des
  Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, vom
  Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des
  Ingenieurbüros stehen.
- Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
- Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz,
  gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber
  zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.

d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den
     Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt
     des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem
     Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten
     Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Leistungsumfang

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht
     enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer,
    ist unzulässig.

d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros
     herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung

a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten
     Informationen verpflichtet.

b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet,
     wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes
     Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt,
     das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
     veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten
     Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung,
     öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist
     nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche
     Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine
     nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen
    und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung)
    des Ingenieurbüros anzugeben.

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen
     hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten
     angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung
     eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt.
     Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass
     der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem
     Auftraggeber.

10.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich
     österreichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich
     zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

Stand 07.05.2010

 
     
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